Direktzahlungen zu Unrecht gekürzt; Urteil WBE.2021.414 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2022

Mit diesem Urteil stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau klar, dass für die Annahme eines Wiederholungsfalls im Sinne von Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in der Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangegangenen Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt worden sein muss. Gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV bildet ein Kontrollpunkt ein unvollständiges, fehlendes, falsches oder unbrauchbares Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung. Ein anderer, davon zu unterschiedener Kontrollpunkt bildet Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. d DZV, wonach der Abstand zwischen zwei Auslauftagen für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung nicht mehr als zwei Wochen betragen darf. Die beiden Kontrollpunkte dürfen nicht vermischt werden (E. 5.1). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer bei der Tierschutzkontrolle vom 1./2. Oktober 2020 seitens des Veterinärdienstes gemäss dem Kontrollrapport und Erläuterungsschreiben vorgeworfen, vier Mastrindern während mehr als 14 Tagen keinen Auslauf gewährt zu haben (Kontrollpunkt Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. d DZV). Erst im Rahmen des Schreibens der Abteilung Landwirtschaft betreffend die Beurteilung der Direktzahlungen für das Jahr 2020 wurde neben dem Umstand, dass den vier Mastrindern während mehr als 14 Tagen kein Auslauf gewährt worden sei, bemängelt, dass die Tiere im Auslaufjournal nicht separat aufgeführt worden seien (E. 5.2). Bei der Nachkontrolle vom 26. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Veterinärdienstes als auch von Landwirtschaft Aargau dagegen vorgeworfen, dass im Auslaufjournal nicht oder nicht glaubwürdig gewährte Ausläufe eingetragen worden seien (Kontrollpunkt Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV). Dieser Mangel ist jedoch nicht mit dem Mangel der ersten Kontrolle gleichzustellen. Aus diesem Grund und entgegen den Ausführungen der Abteilung Landwirtschaft Aargau lag kein Wiederholungsfall vor. Dem entsprechend hätte auch die Punktezahl bei der Kürzung der Direktzahlungen nicht verdoppelt werden dürfen (E. 5.2). Das Verwaltungsgericht reduzierte deshalb die von Landwirtschaft Aargau vorgenommene Kürzung von Fr. 61'291.80 auf Fr. 5'400.00 (E. 5.2 f.). Urteil WBE.2021.414.